AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf Grund der gesetzlichen Änderungen haben auch wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst.

Sie brauchen ein Exemplar der neuen AGB?
So schicken Sie uns bitte eine kurze Nachricht - Sie erhalten den Text dann als e-Mail, oder auf Wunsch auch per Fax oder per Post.

 

Lieferbedingungen der CCDWeber GmbH

I. Geltung der Bedingungen

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Änderungen dieser Bedingungen werden wir dem Besteller schriftlich bekannt geben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

Soweit in diesen Bedingungen die Schriftform vorgesehen ist, wird das Schriftformerfordernis durch e-Mail oder Telefaxbrief gewahrt.

II. Angebote, Umfang der Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Besteller zu sorgen.

Der Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferer- und Leistungsfristen

Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung.

Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Verpflichtungen frei.

Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung frei. Bei mehr als einmonatiger Verzögerung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen des vereinbarten Preises und zukünftiger Forderungen.

Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Rechte des Bestellers bei Mängeln

Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängel wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

Von dem Besteller festgestellte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen einer angemessenen Frist nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder - sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist - vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB sowie etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

Wird der Liefergegenstand an einen Endverbraucher weiter veräußert, so kann der Besteller gesetzliche Rückgriffansprüche uns gegenüber nur geltend machen, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Nr. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffansprüche und Baumängel.

VI. Haftungsbeschränkungen, Schadenersatz

Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungshilfen bleiben unberührt.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß vorstehender Ziffer VI. 6 gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Enger.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Enger. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.01.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

VIII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.

 

Einkaufbedingungen der CCDWeber GmbH

I. Geltung der Bedingungen

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Einkaufsbedingungen ab. Mit der Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant diese Bedingungen an, und zwar auch dann, wenn seine Lieferbedingungen anders lauten. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder auf sogenannte Einheitsbedingungen bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen.

Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unserer Bestellung gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung/Ausführung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an, so sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen vereinbart.

Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

II. Bestellung

Maßgeblich sind unsere schriftlichen getätigten Bestellungen. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch E-Mails oder Telefaxbriefe gewahrt.

Der Lieferant hat unsere Bestellung spätestens innerhalb von 5 Tagen nach dem Bestelltag zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten zugrunde liegt.

III. Rechnungen und Zahlung

Rechnungen sind zweifach sofort nach Lieferung zu erteilen und dürfen der Ware nicht beigepackt werden. Sie müssen enthalten: Bestellnummer und Modellnummer- und bezeichnung.

Wir zahlen wahlweise mit Scheck oder durch Banküberweisung, sofern auf unseren Bestellungen nichts anderes vermerkt ist. Bei vertragsmäßiger Lieferung und rechtzeitiger Rechnungserteilung zahlen wir binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

IV. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang

Die Ware ist frachtfrei an unsere Warenannahme oder an den Bestimmungsort zu liefern.

Alle Frachtnebenkosten hat der Lieferant zu tragen.

Sind wir aufgrund besonderer Vereinbarung zur Frachtkostenübernahme verpflichtet, so hat der Lieferant die für uns günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen.

Verpackung darf der Lieferant nur bei ausdrücklicher Vereinbarung berechnen. In brauchbarem Zustand zurückgegebene Verpackung ist mit mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes zu vergüten. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackung entsprechend der Verpackungsordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit Empfang desselben durch einen unserer zur Abnahme bevollmächtigten Mitarbeiter auf uns über.

V. Lieferzeit

Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Sofern Just-in-Time-Lieferung vereinbart ist oder wir bei der Bestellung gesondert darauf hinweisen, sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, statt der Lieferung oder Leistung Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt nicht bei unerheblichen Vertragspflichtverletzungen.

Muss der Lieferant damit rechnen, vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten zu können, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. Er gerät nicht in Verzug, wenn wir uns schriftlich mit einer Terminüberschreitung einverstanden erklären. In diesem Fall treten an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Termine die neu vereinbarten.

VI. Mängelansprüche

Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.

Bei fehlerhafter Lieferung können wir Nacherfüllung binnen zwei Wochen verlangen. Dabei gilt eine Nachbesserung bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Wir sind auch bei unerheblichen Mängeln zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Sofern der Liefergegenstand von uns durch Dritte an Endverbraucher weiterveräußert wird - gleichgültig, ob der von dem Lieferanten gelieferte Gegenstand durch uns oder den Dritten weiterverarbeitet wurde - sind wir berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 478 BGB bei dem Lieferanten Rückgriff zu nehmen. Der Rückgriffanspruch erlischt sechs Jahre nach der Anlieferung.

VII: Eigentumsverhältnisse

Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.

Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung übergebende Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.

VIII. Schutzrechte, Vertragsunterlagen

Der Lieferant haftet dafür, dass durch den Vertrag und seine Ausführung, insbesondere durch Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaigen Ansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte hat der Lieferant entgegenzutreten und von der Inanspruchnahme freizustellen.

Unsere mündlichen, schriftlichen und sonstigen Angaben wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Modelle, Gesenke, Matrizen, etc., die wir dem Lieferanten aufgrund unserer Bestellung überlassen haben, dürfen nur im Rahmen unseres Auftrages gebraucht werden. Eine Vervielfältigung oder die Überlassung an Dritte sowie die sonstige Verwendung ist untersagt. Dasselbe gilt im Falle von Weiterentwicklungen, die der Lieferant aufgrund unserer Angaben für uns gemacht hat.

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und andere Leistungen des Lieferanten ist Enger.

Erfüllungsort für Zahlungen ist Enger. Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten entstehenden Streitigkeiten ist Enger. Es steht uns frei, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

X. Anwendbares Recht

Sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen deutschem Recht. Maßgeblich ist der deutsche Vertragstext unserer schriftlichen Bestellung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

XI. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.